Einordnung ohne Konto
Fragebaum
Finden Sie heraus, wozu Sie voraussichtlich verpflichtet sind — in wenigen Fragen, ohne Anmeldung.
Dieser Fragebaum ordnet Ihre Situation anhand fest vorgegebener Fragen ein. Es werden keine Texte erzeugt und keine Daten übertragen: Die Auswertung läuft vollständig in Ihrem Browser.
Die Verordnung knüpft Pflichten an die einzelne Verpackung, nicht an das Unternehmen. Ein Unternehmen kann bei der Verkaufsverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5) Erzeuger:in sein und bei der Versand- oder Transportverpackung (Nr. 7) nicht. Der Fragebaum wird deshalb je Verpackungsebene getrennt durchlaufen; die Angaben zur Unternehmensgröße werden dabei übernommen.
Frei zugänglich, ohne Konto und ohne Angabe einer E-Mail-Adresse.
Bevor Sie beginnen
Die gegenständliche Einordnung ist nicht verbindlich, sondern findet objektiv auf Basis der von Ihnen erteilten Antworten anhand öffentlich zugänglicher Informationen, wie dem Wortlaut der PPWR sowie Interpretationshilfen von EU- sowie nationalen Institutionen, statt. Verbindliche Auskünfte können nur von den zuständigen Behörden selbst erteilt werden. Etwaige Sonderkonstellationen werden nicht berücksichtigt. Es wird keine Handlungsempfehlung abgegeben und für unzutreffende Einordnungen sowie daraus resultierende Folgen ausdrücklich keine Haftung übernommen.
Was dieser Fragebaum prüft — und was nicht+
Geprüft wird hier ausschließlich, ob Sie für eine konkrete Verpackung als Erzeuger:in im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR in Betracht kommen und welche Pflichten daran anknüpfen. Daneben kann Ihr Unternehmen Hersteller:in im Sinne der Verordnung sein. Daraus ergeben sich eigene Pflichten — insbesondere Registrierung in Herstellerregistern, Beteiligung an Sammel- und Verwertungssystemen, Mengenmeldungen und die Benennung von Bevollmächtigten in anderen Mitgliedstaaten —, die hier nicht gesondert geprüft werden und unabhängig vom Ergebnis bestehen bleiben.
Der Fragebaum behandelt Verkaufs- und Transportverpackungen sowie Umverpackungen und Versandverpackungen. Die Verordnung kennt weitere Verpackungsarten: Nach den Leitlinien der Kommission wird die Erzeugerrolle bei Umverpackungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6) wie bei Verkaufsverpackungen zugeordnet; bei Verpackungen für den elektronischen Handel (Nr. 8), Primärproduktionsverpackungen (Nr. 4) und Serviceverpackungen (Nr. 1 Buchst. d) wie bei Transportverpackungen. Alle Grundsätze gelten auch für wiederverwendbare Verpackungen. Fulfilment-Dienstleister treffen eigene Pflichten nach Art. 20. Aus solchen Verpackungen und Konstellationen können sich Sondereinordnungen ergeben, die hier nicht berücksichtigt werden.
„Verpackungsart“ meint hier Verpackungen gleicher Gestaltung, gleichen Materials und gleichen Zwecks — die Einheit, für die die Verordnung eine technische Dokumentation und eine Konformitätserklärung vorsieht (Art. 39). Eine Variante mit anderem Material oder anderer Größe ist eine eigene Verpackungsart.
Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026. Für Ware, die davor in Verkehr gebracht wurde, ist nichts nachzuholen. Alles, was Sie ab diesem Datum neu befüllen oder etikettieren und bereitstellen, ist erfasst — auch bei Artikeln, die Sie seit Jahren führen.
Welche Verpackungsebenen sollen eingeordnet werden?
Mehrfachauswahl möglich, mindestens eine Ebene. Jede gewählte Ebene wird einzeln durchlaufen.