Ratgeber — Stand: 23. September 2026

Zählt das Versandetikett?

Wer Ware in einem neutralen Standardkarton versendet und nur ein Adressetikett aufbringt, steht vor einer Frage, die sich nicht eindeutig beantworten lässt: Reicht das aus, um selbst als Erzeuger:in dieser Verpackung zu gelten — mit allen Dokumentationspflichten, die daran hängen?

Lesezeit 5 Minuten

Worum es geht

Erzeuger:in ist nach der Verordnung, wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Ob andere Marken zusätzlich sichtbar sind, ist unerheblich.

Die Frage ist damit, ob ein Adressetikett eine Kennzeichnung unter eigenem Namen ist.

Inzwischen tritt eine zweite Frage daneben: ob bereits das Zusammenfügen von Karton, Klebeband und Füllmaterial ein Herstellen der Verpackung ist.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13

Zwei Auffassungen

Die Leitlinien der Europäischen Kommission ordnen die Erzeugerrolle bei Transportverpackungen in der Regel dem Unternehmen zu, das die Verpackung herstellt. Ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber soll danach keine Kennzeichnung mit Namen oder Marke sein.

Die deutsche Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt nicht auf das Etikett ab, sondern darauf, wer die vollständige Versandverpackung erstmals in der inländischen Lieferkette bereitstellt. Wer nur einzelne Materialien liefert — Kartonagen, Klebeband, Füllmaterial —, die erst beim Versender zusammengefügt werden, ist danach weder Erzeuger:in noch Hersteller:in. Fügt die versendende Stelle die Teile zur fertigen Versandverpackung zusammen, kommt sie als Herstellerin in Betracht. Ob sie damit auch Erzeugerin ist, lässt die Registerstelle ausdrücklich offen: Sie ist als Behörde für die Herstellerpflichten zuständig, Fragen der Erzeugerpflicht sind eigenverantwortlich zu klären.

Eine gerichtliche Klärung gibt es nicht. Wie die Vollzugspraxis damit umgeht, wird sich in den kommenden Monaten und Jahren zeigen. Verbindlich ist allein die Verordnung; sowohl die Leitlinien der Kommission als auch die Hinweise der Registerstelle sind Interpretationshilfen.

  • Fundstelle: Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2026/3084, ABl. C vom 10.06.2026, Abschnitt 2; Zentrale Stelle Verpackungsregister, Themenseite „Versand und Onlinehandel“, abgerufen am 22. September 2026. Beide geben eine Auslegung wieder und sind rechtlich nicht verbindlich.

Was das praktisch heißt

Die beiden Fehlerrichtungen wiegen unterschiedlich schwer. Wer der milderen Auffassung folgt und sich irrt, hat eine Unterlage nicht, die er hätte haben müssen. Wer der strengeren folgt und sich irrt, hat eine Unterlage zu viel.

Wer sich entscheidet, sollte festhalten, welcher Auffassung er folgt und warum. Eine begründete, datierte Entscheidung ist im Prüfungsfall belastbarer als eine unreflektierte Annahme.

Bei Vertrieb in mehrere Mitgliedstaaten können unterschiedliche Auslegungen nebeneinander gelten.

Wo die Frage sich nicht stellt

Sobald Ihr Logo, Ihre Marke oder ein gestalteter Aufdruck auf dem Karton erscheint, ist die Sache eindeutig — dann liegt eine Kennzeichnung unter eigenem Namen vor. Ebenso, wenn Sie den Karton nach eigenen Vorgaben fertigen lassen: Nach den Leitlinien kommt es bei ungekennzeichneten Verpackungen darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über die Gestaltungsspezifikationen entscheidet.

Zurück zur Übersicht