Ratgeber — Stand: 5. September 2026
Verpackungslieferant im Ausland — wer ist Erzeuger:in?
Beim Bezug von Flaschen, Kartonagen oder Folien aus dem Ausland ist nicht ohne Weiteres klar, wen die Verordnung als Erzeuger:in ansieht. Der Sitz der Lieferant:in ist dabei nicht nebensächlich — er entscheidet in mehreren Konstellationen über die Rollenverteilung.
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Der Grundfall
Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, kommt als Erzeuger:in in Betracht — unabhängig davon, wo produziert wird und wer physisch herstellt. Der Sitz der Lieferant:in wird erst dann bedeutsam, wenn die Erleichterung für Kleinstunternehmen im Raum steht.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13
Lieferant:in im selben Mitgliedstaat
Ist das beziehende Unternehmen ein Kleinstunternehmen, verschiebt sich die Erzeugereigenschaft auf die Lieferant:in — und zwar vollständig, für alle Zwecke der Verordnung.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b
Lieferant:in in einem anderen Mitgliedstaat
Hier fällt die Antwort gespalten aus. Die allgemeine Begriffsbestimmung verlangt denselben Mitgliedstaat, greift also nicht. Artikel 15 Absatz 12 lässt dagegen Ansässigkeit in der Union genügen, verschiebt aber nur die Pflichten aus Artikel 15 — Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennzeichnung und Aufbewahrung.
Praktisch deckt Artikel 15 den Hauptteil der Dokumentationspflichten ab. Es kann aber sein, dass die Rolle je nach Pflicht unterschiedlich zu beurteilen ist. Wie sich beide Vorschriften zueinander verhalten, ist nicht abschließend geklärt.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b; Art. 15 Abs. 12
Bezug aus einem Drittland
Wer Verpackungen oder verpackte Waren von außerhalb der Union bezieht, kommt als Importeur:in in Betracht. Die Erleichterung für Kleinstunternehmen hilft hier nicht — sie setzt eine Lieferant:in in der Union voraus.
Die Verordnung sieht für Importeur:innen vor, vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass die Erzeuger:in das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat, dass die Verpackung gekennzeichnet ist und dass die erforderlichen Unterlagen beiliegen. Eine Kopie der Konformitätserklärung ist bereitzuhalten; die technische Dokumentation muss auf Verlangen vorgelegt werden können — fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn. Die Vorlagefrist beträgt zehn Tage.
Zusätzlich sind eigener Name und eigene Anschrift auf der Verpackung anzugeben.
Erstellen muss die Importeur:in die Dokumentation nicht selbst; sie ist von der Erzeuger:in zu beschaffen. Wird die Verpackung allerdings unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr gebracht, gilt die Importeur:in selbst als Erzeuger:in mit allen Pflichten aus Artikel 15.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 18; Art. 21
Was in allen Fällen hilft
Die Informationspflicht der Lieferant:innen gilt innerhalb der Union unmittelbar. Bei Lieferant:innen außerhalb der Union greift sie nicht — dort empfiehlt sich, die Bereitstellung der Unterlagen vertraglich zu vereinbaren, bevor die erste Lieferung kommt.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 16