Ratgeber — Stand: 5. September 2026

Was in die technische Dokumentation gehört

Die technische Dokumentation ist in Anhang VII geregelt. Der Anhang trägt allerdings die Überschrift „Konformitätsbewertungsverfahren“ und beschreibt das Modul A, die interne Fertigungskontrolle. Die Dokumentation selbst steht dort unter Nummer 2. Dieser Beitrag geht die verlangten Angaben der Reihe nach durch.

Lesezeit 7 Minuten

Was die Verordnung verlangt

Nummer 2 nennt zuerst den Zweck: Anhand der Dokumentation muss sich die Konformität der Verpackung bewerten lassen, und sie muss eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten.

Erst danach folgt die Aufzählung der Einzelteile, eingeleitet mit „gegebenenfalls zumindest“:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks
  2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und die Materialien der Bauteile
  3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise nötig sind
  4. eine Liste der angewandten harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen; bei nur teilweiser Anwendung die angewandten Teile, bei Nichtanwendung eine Beschreibung der gewählten Lösungen
  5. eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit durchgeführt wurden
  6. Prüfberichte
  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VII Modul A Nr. 2; Art. 15 Abs. 2

Der Punkt, der oft fehlt

Die Risikobewertung steht im verbindlichen Einleitungssatz, die sechs Einzelteile im relativierten Teil. Sie ist damit eher verbindlicher als die Liste, taucht in Zusammenfassungen zur Verordnung aber selten auf.

Gemeint ist keine Wahrscheinlichkeitsrechnung. Modul A ist ein Standardbaustein, den die EU seit Jahren in Produktvorschriften einsetzt; in anderen Bereichen ist die übliche Form eine nachvollziehbare Aufstellung: je Anforderung eine Einschätzung, worauf sie sich stützt und was offen ist. Anforderungen sind hier insbesondere die Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kompostierbarkeit, Minimierung, Wiederverwendbarkeit und Kennzeichnung.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 5 bis 12; Anhang VII Modul A Nr. 2

Verpackungstyp oder Verpackungsart

Die Verordnung stellt für die Konformitätserklärung auf die Verpackungsart ab. Für die Dokumentation selbst nennt sie keine feste Bezugsgröße, weshalb sich in der Praxis eine Führung je Verpackungstyp anbietet: Material, Bestandteile, Maße, Verschluss und Kennzeichnung bestimmen den Typ.

Zwei Artikel in derselben Flasche mit demselben Verschluss und demselben Etikettenmaterial lassen sich in der Regel als ein Typ führen. Ein abweichendes Etikettenmaterial oder ein anderer Verschluss spricht für einen eigenen Typ, eine abweichende Grafik auf gleichem Material meist nicht.

Wie fein abzugrenzen ist, wird unterschiedlich gehandhabt. Sinnvoll ist, die eigene Abgrenzung schriftlich festzuhalten — dann bleibt sie nachvollziehbar, auch wenn eine Behörde sie anders sähe.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 39; Anhang VIII

Bestandteile, die leicht übersehen werden

Etikettenkleber, Sichtfenster, Trennfolien, Sicherheitssiegel, Klebeband und Füllmaterial bei Versandverpackungen gehören zu den Bauteilen, deren Materialien nach Nummer 2 Buchstabe b zu erfassen sind.

Herkunft der Angaben festhalten

Zu jedem Bestandteil gehören die Unterlagen, aus denen die Angaben stammen: Spezifikation, Lieferantenerklärung, Prüfbericht, Datenblatt. Wichtig ist die Zuordnung mit Datum und Version, damit später nachvollziehbar bleibt, worauf eine Angabe beruht.

Lieferant:innen von Verpackungen und Verpackungsmaterialien trifft dazu eine eigene Informationspflicht. Sie haben die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, und zwar in einer Sprache, die die Erzeuger:in leicht versteht.

Fehlt eine Angabe, ist auch das festzuhalten, einschließlich der Nachfrage beim Lieferanten. Eine offene, datierte Lücke ist im Prüfungsfall belastbarer als eine geschätzte Zahl ohne Herkunft.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 16

Aufbewahrung und Vorlage

Konformitätserklärung und technische Dokumentation sind fünf Jahre nach Inverkehrbringen bereitzuhalten, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind sie innerhalb von zehn Tagen auszuhändigen — elektronisch, auf Verlangen zusätzlich auf Papier, in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache.

Ändern sich Gestaltung oder Merkmale der Verpackung oder die herangezogenen Normen, sieht die Verordnung eine erneute Bewertung vor.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Anhang VII Modul A Nr. 4; Art. 15 Abs. 3, 4 und 10

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