Ratgeber — Stand: 5. September 2026
Kleinstunternehmen und Selbstabfüllung
Für Kleinstunternehmen sieht die Verordnung eine Sonderregel vor: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt nicht das Unternehmen als Erzeuger:in der Verpackung, sondern dessen Lieferant:in. Wer selbst abfüllt, fällt allerdings nach dem Wortlaut voraussichtlich nicht darunter. Dieser Beitrag sortiert, welche Regel wann greift.
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Wer als Kleinstunternehmen gilt
Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beide Merkmale müssen zutreffen; wird eines überschritten, ist die Erleichterung nicht anwendbar. Maßgeblich ist die am 11. Februar 2025 geltende Fassung der Empfehlung 2003/361/EG und in der Regel das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Bei Unternehmensgruppen gelten besondere Berechnungsregeln.
- Fundstelle: Empfehlung 2003/361/EG; Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b
Drei Vorschriften, nicht eine
Das ist der Grund, warum zu dieser Frage widersprüchliche Angaben kursieren. Die Verordnung enthält drei Regelungen, die unterschiedlich weit reichen:
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b verschiebt die Erzeugereigenschaft selbst auf die Lieferant:in — für alle Zwecke der Verordnung. Voraussetzung: Die Lieferant:in ist im selben Mitgliedstaat ansässig.
Artikel 15 Absatz 12 verschiebt nur die Pflichten aus Artikel 15 und lässt dafür genügen, dass die Lieferant:in in der Union ansässig ist.
Artikel 21 Unterabsatz 2 regelt denselben Gedanken für Vertreiber:innen und Importeur:innen, die durch eigene Marke zur Erzeuger:in geworden sind: ebenfalls Ansässigkeit in der Union, ebenfalls nur für Artikel 15.
Wer also liest, die Lieferant:in müsse im selben Land sitzen, und anderswo, es genüge die Union, hat beide Male eine zutreffende Angabe gelesen — nur zu verschiedenen Vorschriften.
Was alle drei voraussetzen
Sie greifen, wenn die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen gelassen wird beziehungsweise unter eigenem Namen in Verkehr gebracht wird.
Warum das Selbstbefüllen anders liegt
Wer Flasche, Verschluss, Etikett und Faltschachtel zukauft und daraus die verkaufsfertige Verpackung zusammenstellt, lässt sie nicht herstellen — er stellt sie her.
Die Leitlinien der Kommission ordnen die Erzeugerrolle bei Verkaufs- und Umverpackungen in der Regel der befüllenden Stelle zu, die die letzten Verarbeitungsschritte vornimmt: Schneiden, Befüllen, Versiegeln. Diese Verpackungen entstehen erst durch das Zusammenstellen und Befüllen.
Danach spricht viel dafür, dass die Erzeugerrolle beim befüllenden Unternehmen bleibt — auch bei einem Kleinstunternehmen. Vereinzelt wird das anders beurteilt. Wer sich auf die Erleichterung stützen möchte, sollte das klären lassen, bevor er auf Unterlagen verzichtet.
- Fundstelle: Leitlinien der Europäischen Kommission, C/2026/3084, Abschnitt 2; Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13; Art. 15 Abs. 12; Art. 21
Was die Erleichterung nicht abdeckt
Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt.
Erzeuger:in und Hersteller:in sind zwei verschiedene Rollen und können bei derselben Verpackung bei verschiedenen Unternehmen liegen. Registrierung im Herstellerregister, Beteiligung an Sammel- und Verwertungssystemen und Mengenmeldungen hängen an der Herstellerrolle und sind getrennt zu beurteilen.
Und die Verschiebung nach Artikel 15 Absatz 12 gilt ausdrücklich nur für die Zwecke des Artikels 15. Für Pflichten außerhalb dieses Artikels trägt sie nicht.