Ratgeber — Stand: 28. September 2026

Importeur: eigene Konformitätserklärung nötig?

Der Container kommt aus Asien, die Ware ist fertig verpackt, und die Frage steht im Raum: Muss ich jetzt selbst eine Konformitätserklärung ausstellen? Die Antwort ist in den meisten Fällen nein — und die beiden Ausnahmen sind es wert, genau gelesen zu werden.

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Worum es geht

Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rollen. Erzeuger:innen führen die Konformitätsbewertung durch, erstellen die technische Dokumentation und stellen die Erklärung aus. Importeur:innen haben eine andere Rolle — und deshalb andere Pflichten.

Importeur:in ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Der Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist kein Import in diesem Sinne; dazu steht mehr im Beitrag „Verpackungslieferant im Ausland“.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 14; Art. 18

Was Importeur:innen schulden

Vor dem Inverkehrbringen ist sicherzustellen, dass die Erzeuger:in ihre Arbeit gemacht hat. Geprüft wird, nicht erstellt:

  1. dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde
  2. dass die technische Dokumentation vorliegt
  3. dass die Verpackung gekennzeichnet ist
  4. dass die erforderlichen Unterlagen beiliegen
  5. dass eigener Name und eigene Anschrift auf der Verpackung, ihrer Etikettierung oder einem Begleitdokument angegeben sind
  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 18 Abs. 1 bis 3

Bereithalten heißt: vorlegen können

Eine Kopie der Konformitätserklärung ist bereitzuhalten, und die technische Dokumentation muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können — fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn.

Die Vorlagefrist beträgt zehn Tage. Das ist der Punkt, an dem die Sache praktisch wird: Wer die Unterlagen erst beim Anruf der Behörde bei der Lieferant:in anfordert, hat ein Problem. Sie gehören vor der ersten Lieferung ins Haus.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 18 Abs. 4 und Abs. 8

Wann aus der Importeurin eine Erzeugerin wird

Zwei Fälle drehen die Rollenverteilung um. In beiden gilt die Importeur:in selbst als Erzeuger:in und trägt sämtliche Pflichten aus Artikel 15 — einschließlich der Erklärung, die sie sonst nur geprüft hätte.

  1. Sie bringt die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr.
  2. Sie verändert die Verpackung so, dass die Konformität mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 21

Was das praktisch heißt

Der erste Fall trifft häufiger zu, als es zunächst scheint. Wer Ware aus einem Drittland unter eigener Marke verkauft — Eigenmarke, Private Label, umetikettiert —, ist damit regelmäßig Erzeuger:in der Verpackung, nicht bloß Importeur:in. Die Unterlagen der Lieferant:in helfen dann als Grundlage, ersetzen aber die eigene Bewertung nicht.

Der zweite Fall betrifft das Umpacken: Wer aus der Sammelverpackung entnimmt und neu konfektioniert, verändert die Verpackung. Ob die Konformität dadurch beeinträchtigt werden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Die Informationspflicht der Lieferant:innen nach Artikel 16 gilt nur innerhalb der Union. Gegenüber einer Lieferant:in in einem Drittland greift sie nicht — dort ist die Bereitstellung der Unterlagen vertraglich zu vereinbaren, und zwar bevor die erste Lieferung kommt.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 16; Art. 21

Wo die Frage sich nicht stellt

Beim Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gibt es keinen Import im Sinne der Verordnung; dort entscheidet die Begriffsbestimmung der Erzeuger:in, gegebenenfalls ergänzt um die Erleichterung für Kleinstunternehmen.

Und wer Ware unverändert weitergibt, ohne eigene Kennzeichnung und ohne Veränderung, ist Vertreiber:in. Auch diese Rolle kennt Pflichten, aber keine eigene Erklärung.

  • Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15; Art. 19

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