Ratgeber — Stand: 28. September 2026
Importeur: eigene Konformitätserklärung nötig?
Der Container kommt aus Asien, die Ware ist fertig verpackt, und die Frage steht im Raum: Muss ich jetzt selbst eine Konformitätserklärung ausstellen? Die Antwort ist in den meisten Fällen nein — und die beiden Ausnahmen sind es wert, genau gelesen zu werden.
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Worum es geht
Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rollen. Erzeuger:innen führen die Konformitätsbewertung durch, erstellen die technische Dokumentation und stellen die Erklärung aus. Importeur:innen haben eine andere Rolle — und deshalb andere Pflichten.
Importeur:in ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Der Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist kein Import in diesem Sinne; dazu steht mehr im Beitrag „Verpackungslieferant im Ausland“.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 14; Art. 18
Was Importeur:innen schulden
Vor dem Inverkehrbringen ist sicherzustellen, dass die Erzeuger:in ihre Arbeit gemacht hat. Geprüft wird, nicht erstellt:
- dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde
- dass die technische Dokumentation vorliegt
- dass die Verpackung gekennzeichnet ist
- dass die erforderlichen Unterlagen beiliegen
- dass eigener Name und eigene Anschrift auf der Verpackung, ihrer Etikettierung oder einem Begleitdokument angegeben sind
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 18 Abs. 1 bis 3
Bereithalten heißt: vorlegen können
Eine Kopie der Konformitätserklärung ist bereitzuhalten, und die technische Dokumentation muss auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden können — fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn.
Die Vorlagefrist beträgt zehn Tage. Das ist der Punkt, an dem die Sache praktisch wird: Wer die Unterlagen erst beim Anruf der Behörde bei der Lieferant:in anfordert, hat ein Problem. Sie gehören vor der ersten Lieferung ins Haus.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 18 Abs. 4 und Abs. 8
Wann aus der Importeurin eine Erzeugerin wird
Zwei Fälle drehen die Rollenverteilung um. In beiden gilt die Importeur:in selbst als Erzeuger:in und trägt sämtliche Pflichten aus Artikel 15 — einschließlich der Erklärung, die sie sonst nur geprüft hätte.
- Sie bringt die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr.
- Sie verändert die Verpackung so, dass die Konformität mit den Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 21
Was das praktisch heißt
Der erste Fall trifft häufiger zu, als es zunächst scheint. Wer Ware aus einem Drittland unter eigener Marke verkauft — Eigenmarke, Private Label, umetikettiert —, ist damit regelmäßig Erzeuger:in der Verpackung, nicht bloß Importeur:in. Die Unterlagen der Lieferant:in helfen dann als Grundlage, ersetzen aber die eigene Bewertung nicht.
Der zweite Fall betrifft das Umpacken: Wer aus der Sammelverpackung entnimmt und neu konfektioniert, verändert die Verpackung. Ob die Konformität dadurch beeinträchtigt werden kann, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Die Informationspflicht der Lieferant:innen nach Artikel 16 gilt nur innerhalb der Union. Gegenüber einer Lieferant:in in einem Drittland greift sie nicht — dort ist die Bereitstellung der Unterlagen vertraglich zu vereinbaren, und zwar bevor die erste Lieferung kommt.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 16; Art. 21
Wo die Frage sich nicht stellt
Beim Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gibt es keinen Import im Sinne der Verordnung; dort entscheidet die Begriffsbestimmung der Erzeuger:in, gegebenenfalls ergänzt um die Erleichterung für Kleinstunternehmen.
Und wer Ware unverändert weitergibt, ohne eigene Kennzeichnung und ohne Veränderung, ist Vertreiber:in. Auch diese Rolle kennt Pflichten, aber keine eigene Erklärung.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15; Art. 19